Festivals und Konzerte: Von Abbruch bis zu kurz

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Was können Musikfans tun, etwa wenn das Konzert verschoben wird oder auf dem Festival ein Ersatzkünstler auf die Bühne tritt? Wir verschaffen den Überblick.
Menschen auf Konzert

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei uns melden sich immer wieder Besucher, die Probleme mit Konzerten und Festivals haben.
  • Unser Überblick erklärt Ihr Recht in vielen Fällen.
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Bei Festivals und Konzerten kann eine Menge schiefgehen: Mal fällt ein Künstler krank aus, mal zieht ein Unwetter übers Gelände. Besucher wollen ihre Tickets weiter verkaufen oder die Eintrittskarten kommen mit der Post zu spät an. Immer wieder schildern Betroffene ihre Fälle der Verbraucherzentrale.

In manchem Fall wird man sich nicht gleich mit dem Veranstalter einig. Nach dem Abbruch von Rock am Ring, einem der größten vergleichbaren Festivals im Land, hat es im Sommer 2016 einige Verunsicherung gegeben. Der Veranstalter sah zunächst keinen Raum für eine teilweise Erstattung des Ticketpreises, weil die Ordnungsbehörde ihm die Spielgenehmigung entzogen hatte. Die Verbraucherzentrale sah ihn dagegen durchaus in der Pflicht. Letztlich erstattete der Veranstalter betroffenen Festivalbesuchern unter gewissen Voraussetzungen einen Teil des Ticketpreises.

Probleme gibt es dieses Jahr auch beim Wacken Open Air in Schleswig-Holstein, an dem nicht alle mit gültigem Ticket teilnehmen konnten. Wegen durchweichter Ackerböden wurde schon vor dem Start ein Anreisestopp ausgesprochen. Wer nicht aufs Gelände kam, hat Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises (siehe Punkt 3). Zunächst wurden Personen ohne Auto noch zugelassen. Wer ein Camping-Ticket gebucht hat und nur ohne Fahrzeug aufs Gelände durfte, kann nach unserer Ansicht einen Teil des Ticketpreises zurück verlangen (siehe Punkt 13). Der Veranstalter, die WOA Festival GmbH, bittet Betroffene, sich mit Fragen zur Erstattung per E-Mail an refund23@wacken.com zu wenden. Wer Probleme bei der Erstattung haben sollte, kann uns diese über unser Beschwerdeformular mitteilen.

Grundsätzlich gilt: Vertragspartner ist bei Konzerten und Festivals in der Regel der Veranstalter (die Agentur, die auf der Karte steht), nicht die Band oder die Vorverkaufsstelle / der Online-Händler. Damit ist diese Agentur für Sie oft der wichtigste Ansprechpartner.

Einen Teil der folgenden Fälle hat das Jugendportal Checked4You gesammelt.

Wenn Sie den Ticketpreis vom Veranstalter zurückverlangen möchten, können Sie unseren kostenlosen Musterbrief verwenden.

1. Das Festival wird abgebrochen.

Nach unserer Auffassung steht Ihnen durchaus ein teilweiser Erstattungsanspruch des Ticketpreises zu. Denn: Mit dem Ticketkauf haben Sie einen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen. Findet das Festival nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden. Das gilt grundsätzlich auch bei Unwetter oder einer entzogenen Genehmigung. Juristisches Stichwort ist hier die Leistungspflicht zur Erbringung der Veranstaltung. Als ein Beispiel lässt sich der Abbruch von Rock am Ring 2016 anführen.

Sollte sich der Veranstalter nicht von sich aus "kulant" zeigen, können Sie sich daher um Rückzahlung eines anteiligen Betrags des Ticketpreises bemühen. Wenden Sie sich damit an den Veranstalter selbst.

Wie viel Sie fordern können, richtet sich nach dem Einzelfall. Hierbei spielen insbesondere die Rolle der ausgefallenen Band und deren Anteil am Festival eine Rolle. Der Ausfall des angekündigten weltbekannten Headliners ist demnach stärker zu gewichten, als eine eher unbekannte Lokalband.

Wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall hat, hat er gegebenenfalls auch Schäden zu ersetzen, die Ihnen als Vertragspartner (weil Kartenkäufer) entstanden sind – z.B. die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten. Bei einem Unwetter wird das in aller Regel nicht der Fall sein.

2. Das Konzert fällt von vorneherein aus, etwa weil der Künstler krank ist.

Endlich hat man die Karten für seine Lieblingsband, da steht morgens in der Zeitung, dass das Konzert ersatzlos ausfällt. Dann kann es sinnvoll sein, sich zuerst an die Vorverkaufsstelle zu wenden und sich dort über eine mögliche Rückerstattung des Ticketpreises zu informieren.

Denn: Die Veranstalter übertragen häufig die Rückabwicklung auf die Vorverkaufsstellen. Wenn das Konzert nicht stattfindet, sollten Sie dort gegebenenfalls Ihr Geld zurückbekommen. Anderenfalls bleibt nur der Kontakt zum Veranstalter selbst.

Grundsätzlich besteht nach unserer Ansicht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn im Falle des Konzertausfalls kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach, unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht.

Auch hier gilt: Trifft den Veranstalter eine Schuld am Ausfall, können ebenso weitere Schäden durch diesen zu ersetzen sein.

3. Trotz gültiger Tickets wird der Zugang verweigert.

Wird der Einlass vorzeitig gestoppt, besteht nach unserer Ansicht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn in diesem Falle kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach, unabhängig davon, ob er den Einlass-Stopp zu verantworten hat oder nicht.

4. Das Konzert wird verschoben.

Eine Verschiebung des Konzertes müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte unserer Ansicht nach zurückgeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also das Konzert zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Etwas anderes kann daher gelten, wenn z. B. die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden. Wurde aber ein Termin vereinbart, kommt es nach unserer Ansicht nicht darauf an, aus welchem Grund das Konzert nicht am vereinbarten Ursprungstermin stattgefunden hat oder ob den Veranstalter hieran ein Verschulden trifft.

Auch im Falle der Konzertverschiebung kann es sich lohnen, sich zunächst an die Stelle zu wenden, bei der Sie die Karte gekauft haben. Diese wird Sie entweder an den Veranstalter verweisen oder die Rückerstattung selbst vornehmen. Oft wird der Veranstalter diese Aufgabe, wie im Falle eines ausgefallenen Konzertes, auf die Vorverkaufsstellen übertragen haben.

Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage des Konzertes gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam.

5. Die Vorgruppe fällt ersatzlos aus.

Zugegeben, das wird nicht so oft vorkommen, aber undenkbar ist es auch nicht: Man will gar nicht den eigentlichen Künstler sehen, sondern die Vorgruppe, und die kommt plötzlich gar nicht. Wenn die Vorgruppe auf Plakaten und / oder der Eintrittskarte verbindlich angekündigt wurde, dann kann sie juristisch gesehen Teil des Werkvertrags werden, den Sie mit dem Veranstalter geschlossen haben.

Und wenn der Vertrag nur teilweise eingehalten wird, können Sie grundsätzlich einen Teil des Geldes zurückfordern.

6. Das Programm wird geändert oder es tritt ein Ersatzkünstler auf.

Auf einem Festival mit vielen Bands ist es wohl ein Ärgernis, beim Konzert eines Solokünstlers für Fans eine mittlere Katastrophe: Statt der angekündigten Band kommt wer anders. In diesem Fall können Sie insbesondere bei Einzelkonzerten den Ticketpreis in der Regel nachträglich mindern oder auf das Konzert verzichten und den Eintrittspreis komplett zurückverlangen.

Dabei kommt es auch darauf an, wie entscheidend und austauschbar die Rolle des ausgefallenen Künstlers ist. Der Ausfall eines Solokünstlers wird hier eher zu Erstattungsansprüchen berechtigen als das Ausbleiben eines Backgroundsängers. Im Rahmen von mehrtätigen Festivals wird der Austausch einzelner Bands, vor allem wenn es keine Headliner sind, eher hinzunehmen sein.

7. Die gekauften Eintrittskarten kommen zu spät an.

Per Internet oder Telefon bestellte Karten werden mit der Post verschickt und können sich unvorhergesehen verspäten. Dann ist es vielleicht noch nicht zu spät! Rufen Sie sofort bei der Vorverkaufsstelle an und verlangen eine Botenzustellung. Vielleicht kann auch an der Abendkasse eine Liste mit Ihrem Namen hinterlegt werden.

Unserer Ansicht nach müssen Sie die Karte regelmäßig nicht bezahlen, wenn sie erst nach der Veranstaltung bei Ihnen ankommt (Briefträger oder jemand anderen als Zeugen benennen). Haben Sie schon bezahlt, können Sie Ihr Geld zurückfordern.

8. Sie haben Ihre Eintrittskarte verloren.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Ihnen bei Verlust ein neues Ticket auszustellen. Dennoch kann es nicht schaden, sich unabhängig davon an die Vorverkaufsstelle / den Tickethändler zu wenden und aus Kulanz um ein Ersatzticket zu bitten.

Bei elektronischen Tickets besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, diese erneut über die jeweiligen Kundenaccount des Tickethändlers auszudrucken oder sich die E-Mail mit der Datei erneut zusenden zu lassen.

9. Die Eintrittskarte ist beschädigt.

Die Karten sind schon Wochen vor der Veranstaltung angekommen, erst einmal in der Tasche gelandet - und jetzt ist der Kontrollabschnitt bereits abgegangen: In der Regel ist das kein Drama. Sie sollten beide Bestandteile der Karte mitnehmen und das Missgeschick am Eingang von sich aus erklären.

10. Das Konzert beginnt zu spät.

Auf der Karte steht zwar "Einlass 19 Uhr, Beginn 20 Uhr", aber um halb neun stehen immer noch alle vor der Halle oder die Band lässt sich erst gegen Mitternacht auf der Bühne blicken? Sehr viel länger als eine Stunde sollte man nicht auf die Stars warten müssen. Wenn's trotzdem passiert, sollten Sie entweder versuchen, die Eintrittskarte zurückzugeben (= Geld zurück) oder später einen Teil des Eintrittspreises beim Veranstalter zurückzufordern (Eintrittskarte als Beweis aufheben, Namen von Zeugen notieren!).

Haben Sie im Einzelfall etwa ein fünfstündiges Konzert wegen einer großen Verspätung nur eine Stunde lang ansehen können und sind dann aufgebrochen, können Sie 4/5 des Ticketpreises gegenüber dem Veranstalter als Minderung geltend machen.

11. Das Konzert ist zu kurz.

Das soll schon vorgekommen sein: Die weltbekannte Band kommt auf die Bühne, der Sänger macht einen erkennbar übellaunigen Eindruck und die ganze Truppe ist nach 15 Minuten wieder verschwunden. Auch wenn es keine generellen Richtwerte für die Mindestdauer eines Konzertes gibt, müssen Sie sich so etwas nicht gefallen lassen. In solch krassen Fällen oder bei Abweichungen von einer vertraglich vereinbarten Spieldauer sollten Sie sich an den Veranstalter wenden und einen Teil des Eintrittspreises zurückfordern.

Seriöse Veranstalter können in der Regel auch vorher telefonisch darüber Auskunft geben, wie lange die Gruppe oder der Künstler ungefähr spielen. Darüber hinaus finden sich häufig im Internet z.B. in Fanforen Informationen zur Spieldauer und entsprechenden Setlists von vorangegangen Konzerten.

12. Es gibt Probleme an der Einlasskontrolle.

Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Sicherheit der Gäste während des Konzerts zu sorgen. Damit beauftragt er oft Sicherheitsdienste. Die dürfen viel, aber nicht alles. Wenn auf der Eintrittskarte steht, dass Sie weder Taschen noch Lebensmittel mit reinnehmen dürfen, dann müssen Sie diese Sachen am Eingang abgeben. Aber: Sie müssen sie auch wieder unbeschädigt zurück bekommen (die Dose Bier genauso wie den Fotoapparat).

Geht etwas kaputt, können Sie regelmäßig Schadensersatz verlangen, und zwar beim Veranstalter. Auch gegen die Leibesvisitation können Sie kaum etwas machen, aber zumindest auf gleichgeschlechtliches Personal bestehen.

Wenn auf der Eintrittskarte kein Lebensmittelverbot steht, der Veranstalter auch sonst nicht hierüber informiert, und wenn keine Sicherheitsinteressen bestehen (z.B. Verletzungsgefahr durch Glasflaschen), dürfte Sie eigentlich keiner daran hindern, ein Brötchen oder eine Plastikflasche mit Limo in den Open-Air-Bereich mitzunehmen. Im Zweifel sollten Sie sich aber vorher bei dem Veranstalter informieren und entsprechende Gegenstände zu Hause lassen.

Verweigern Ihnen die Sicherheitsleute den Eintritt, ohne dass Sie gegen die Veranstaltungsbedingungen verstoßen haben, stehen Ihnen ein Erstattungsanspruch des Eintrittspreises und im Einzelfall gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche zu.

13. Sie kommen zu spät an.

Wer zur Veranstaltung zu spät kommt, hat kein Recht darauf, sofort eingelassen zu werden. Das Personal darf durchaus erst auf einen passenden Zeitpunkt warten und Sie dann etwa in die Konzerthalle einlassen. Sie haben dann keinen Anspruch auf Minderung des Eintrittspreises.

14. Der gebuchte Platz ist nicht mehr zu bekommen.

Müssen Sie auf Ihren gebuchten, überdachten Sitzplatz verzichten, weil dieser anderweitig besetzt ist, und sind nur noch unüberdachte Stehplätze vorhanden, spricht viel dafür, dass Sie den kompletten Eintrittspreis zurückverlangen können.

Erhalten Sie nur einen Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie als der gebuchten, können Sie zumindest mindern. Gleiches gilt für Camping-Stellplätze auf Festivals.

15. Aufnahmegeräte sind häufig verboten.

Verbietet der Veranstalter das Filmen und Fotografieren während des Konzerts, müssen Sie das akzeptieren. Das Hausrecht des Veranstalters und Urheberrechte des Künstlers rechtfertigen ein solches Verbot. Erkundigen Sie sich daher im Zweifel vorher, ob Sie entsprechende Aufnahmen anfertigen und zum Beispiel auf Youtube veröffentlichen dürfen.

Der Einzug von Mobiltelefonen und Digitalkameras am Eingang dürfte aber nur rechtmäßig sein, wenn hundertprozentig garantiert ist, dass Sie Ihr Eigentum nachher unbeschadet zurückbekommen.

16. Sie wollen die Eintrittskarten verschenken / verkaufen.

Wer eine Eintrittskarte für sich gekauft hat, dann aber nicht zur Veranstaltung kann, darf sie grundsätzlich verschenken oder verkaufen, jedenfalls solange die Karte nicht personalisiert ist und sich der Weiterverkauf im privaten Rahmen hält.

Schwieriger wird es bei Tickets, auf denen der Name des Besuchers steht. Damit kommen andere Personen im Zweifel nicht durch die Einlasskontrolle. Erkundigen Sie sich daher vorher bei dem Veranstalter, ob die Karte umgeschrieben werden kann.

17. Der Veranstalter ist insolvent.

Solange das Konzert oder Festival stattfindet, haben Besucher keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Findet die Veranstaltung jedoch auf Grund der Insolvenz nicht statt, besteht unserer Ansicht nach grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

Wurde ein Insolvenzverfahren (vorläufig) eröffnetet, wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter. Ihre Rückzahlungsforderung sollten Sie innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist (zwischen 2 Wochen und 3 Monaten) beim Insolvenzverwalter anmelden. Auskünfte über die Eröffnung, das Verfahren, den Insolvenzverwalter und die Fristen erhalten Sie beim zuständigen Insolvenzgericht, also in der Regel dem Amtsgericht am Geschäftssitz des Veranstalters.

Der Insolvenzverwalter klärt dann, ob und inwiefern die Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Gläubiger werden hierbei grundsätzlich quotenmäßig zu gleichen Teilen Geld erhalten. Dies kann je nach Insolvenzmasse bedeuten, dass Sie nicht mehr den gesamten oder im schlimmsten Falle gar keinen Ticketpreis erstattet erhalten.

Verfolgen Sie daher bestenfalls im Vorfeld soziale Medien und Nachrichten, um möglichen Insolvenzen bereits vor dem Ticketkauf zuvor kommen zu können. Auch wenn eine Veranstaltung stattfinden soll, raten wir davon ab, nach einem eröffneten Insolvenzverfahren noch Tickets zu kaufen.

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